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Allgemeine VerkaufsBedingungen AVB

 1. Allgemeines

1.1

Diese AVB gelten für sämtliche Verkäufe/Lieferungen von Müllereiprodukten der Meyerhans Mühlen AG, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden oder schriftliche Vorbehalte angebracht wurden. Allfällige allg. Einkaufsbedingungen des Kunden werden mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit der Meyerhans Mühlen AG automatisch ausser Kraft gesetzt.

 

1.2

Soweit weder die besonderen Vereinbarungen noch die vorliegenden AVB entgegenstehende Regelungen enthalten, gelangen insbesondere die aktuellen schweizerischen Gesetzesnormen zur Anwendung.

 

2. Leistungsumfang

2.1

Das Gesamtpaket der von der Meyerhans Mühlen AG zu erbringenden Leistung (Ware, Menge, Preis, Liefertermin, Spedition, etc.) wird durch die Verkaufsbestätigung oder den Lieferschein der Meyerhans Mühlen AG verbindlich festgelegt.

 

2.2

Die Meyerhans Mühlen AG behält sich vor, von der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein abzuweichen, infolge zwingend einzuhaltender rechtlicher Normen.

 

3. Preisrelevante Fremdeinflüsse

Muss die Meyerhans Mühlen AG für die zu liefernde Ware ohne ihr Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, so gehen diese zusätzlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche und amtliche Massnahmen, (z.B. Änderungen der Zoll- und Frachttarife, Preiszuschläge, Pflichtlagerbeiträge, Steuern, Abgaben, Gebühren etc.) sowie Mehrkosten zufolge Einstellung der Rheinschifffahrt, Hoch- und Niederwasserzuschläge und Gasölzuschläge.

 

4. Lieferbedingungen

 

4.1

Liefertermine werden schriftlich in der Verkaufsbestätigung oder mündlich vereinbart. Auftragsänderungen haben, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wird, die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zur Folge.

4.2

In Fällen kurzfristiger Lieferbeeinträchtigungen durch höhere Gewalt wie beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Epidemien, Schiffahrtsbehinderungen oder ähnlichem, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen automatisch um die entsprechende Dauer der Beeinträchtigung.

4.3

Teillieferungen erfolgen gemäss spezieller Vereinbarung. Der Abruf durch den Käufer hat mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen.

4.4

Die Verkäuferin übernimmt keine Verantwortung für Leerfahrten und Kosten, wenn Lastwagen zur Ladung beordert werden, bevor die Ware zur Abfuhr bereitgestellt worden ist.

4.5

Als Erfüllungsort gilt das Domizil des Käufers, bzw. die in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein vereinbarte Abladestelle, resp. der vereinbarten Bahnstation.

 

5. Qualität und Menge

5.1

Soweit die Parteien nicht schriftlich spezifische Qualitätsbestimmungen vereinbaren, ist handelsübliche Qualität und Güte zu liefern. Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist für die Kontrakterfüllung massgebend. 

5.2

Beim Verkauf nach Muster und/oder Spezifikationen sind diese massgebend. Besondere Qualitätsbedingungen, die von der handelsüblichen Qualität abweichen, bedürfen der Vereinbarung in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein.

5.3

Die Meyerhans Mühlen AG verpflichtet sich, dass sämtliche von ihr gelieferten Müllereiprodukte dem schweizerischen Lebensmittelrecht,. resp. dem Futtermittelbuch, entsprechen.

 

5.4

Das vereinbarte Liefergewicht bezieht sich auf Ware mit 15% Feuchtigkeitsgehalt am Verladeort bei der Meyerhans Mühlen AG (Loseverkauf) bzw. beim Absacken (gesackte Ware), sofern keine produktespezifischen und gesetzlichen Abweichungen vorliegen.

5.5

Die in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführte Menge bezieht sich auf die Gesamtlieferung. Sollten einzelne Teile der Gesamtlieferung (z.B. einzelne Säcke) Gewichtsabweichungen aufweisen, so stellt dies unter der Bedingung, dass die Gesamtliefermenge der Vertragsmenge entspricht, keinen Mangel dar.

5.6

Das Gewicht der Verpackung der Vertragsware ist in der Vertragsmenge nicht mit enthalten.

 

6. Annahmeverzug

6.1

Wird die Ware vom Käufer nicht fristgerecht abgeholt bzw. bei vertragsgerechtem Anbieten angenommen oder bei Teillieferungen nicht fristgerecht abgerufen, fällt er automatisch in Annahmeverzug. Die Meyerhans Mühlen AG ist dann berechtigt, eine schriftliche Nachfrist von mindestens 3 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Meyerhans Mühlen AG die Wahl, die nachträgliche Anlieferung so zu vollziehen, dass sie die Ware in ihrem Betrieb auf Rechnung des Käufers zur Verfügung hält und hierfür ein Lagergeld von Fr. 1.-- pro 100 kg und Monat in Rechnung stellt oder indem sie auf die nachträgliche Erfüllung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Mitteilung, wie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, hat die Meyerhans Mühlen AG unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist schriftlich an den Käufer vorzunehmen.

Die Nachfrist beginnt am Tage der Zustellung der Mitteilung an den Käufer, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird.

6.2

 

7. Gewährleistung

7.1

Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch besondere Untersuchungen (chemische oder technische Analysen, Backproben und dergleichen) durch anerkannte Labors festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemässem Geschäftsgang erforderliche Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Die Meyerhans Mühlen AG anerkennt keine Kosten für die von Kunden in Auftrag gegebenen Analysen - es sei denn, dass mit diesen Analysen Qualitätsabweichungen zu den Lieferspezifikationen nachgewiesen werden.

7.2

Gewichtsabweichungen bis 0,5% der Vertragsmenge bei loser Verladung werden nicht vergütet. Bei Container- / Silowagentransport anerkennt der Käufer die Risiken des Gewichtsverlustes aus dieser Transportart. Das von der Meyerhans Mühlen AG festgestellte Gewicht wird von den Parteien als richtig anerkannt, soweit geeichte Instrumente eingesetzt werden. Allf. Feststellungen müssen so getroffen werden, dass die Regressrechte gegenüber den verantwortlichen Organen gewahrt bleiben.

7.3

Soweit der Minderwert (qualitativ) nicht höher als 5% des Warenwertes ist, hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung. Der Verkäufer hat jedoch auch in diesem Falle das Recht, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen zu leisten. Dabei entstehende Unkosten trägt der Verkäufer.

7.4

Ist der Minderwert (qualitativ) mehr als 5% des Warenwertes, so ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen nach Empfang der Mitteilung über den Minderwert zu erklären, ob er unverzüglich einmalige Ersatzlieferung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer a) die Ware mit dem anerkannten Minderwert übernehmen oder b) Wandlung des Kaufvertrages verlangen, wobei der allenfalls zu leistende Schadenersatz sich auf die Preisdifferenz und die nachweisbar entstandenen Unkosten und Barauslagen beschränkt.

7.5

Der Gewährleistungsanspruch erlischt gegenüber der Meyerhans Mühlen AG vollständig, sobald der Käufer oder Dritte Veränderungen an der gelieferten Ware vornehmen, es sei denn, der Käufer könne nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Ebenso erlischt die Gewährleistungen bei unsachgemässer Verarbeitung und/oder Lagerung oder einer Verwendung der Produkte für andere, nicht im Produktebeschrieb vorgesehene Zwecke.

 

8. Haftungsausschluss

8.1

Die Meyerhans Mühlen AG haftet ausschliesslich für Schäden, welche auf der Verletzung einer ihr obliegenden vertraglichen Pflicht beruhen bzw. wenn sie diese grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

8.2

Die Meyerhans Mühlen AG haftet in keinem Fall für allfällige Folgeschäden.

8.3

Die Meyerhans Mühlen AG haftet für keine Schäden, deren Eintritt oder Vergrösserung der Käufer durch ihm zumutbare Massnahmen hätte verhindern können.

8.4

Die max. zu leistende Schadenssumme ist auf den als Kaufpreis vereinbarten Betrag der betroffenen Lieferung beschränkt.

 

9. Preise, Zahlungsbedingungen

9.1

Massgeblich sind die Preise der Verkaufsbestätigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackung (ausser Mehrweggebinde) und Frachtspesen an den Erfüllungsort, soweit nichts anderes festgehalten ist.

9.2

Lieferungen und Leistungen, für welche nicht im voraus schriftliche Preise vereinbart wurden, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen der Meyerhans Mühlen AG in Rechnung gestellt.

9.3

Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen den vertraglichen Zahlungsbedingungen die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

9.4

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen spätestens innerhalb 30 Tagen vom Rechnungsdatum oder innerhalb der auf der Faktura gewährten Zahlungsfrist, in bar, ohne jeden Abzug zu begleichen. Der Käufer fällt bei Missachtung dieser Zahlungsfrist automatisch und ohne eine Mahnung in Verzug, wobei ein branchenüblicher Verzugszins geschuldet ist.

9.5

Verrechnungen und Rückbehalte des Käufers sind nur zulässig, wenn seine allfälligen Gegenansprüche von der Meyerhans Mühlen AG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.6

Befindet sich derselbe Käufer mit mehreren Rechnungen in Verzug, wird zunächst die fällige, unter mehreren fälligen die jeweils ältere Schuld getilgt. Befindet sich der Käufer mit mindestens einer Zahlung für eine Teillieferung in Verzug, so ist die Meyerhans Mühlen AG berechtigt, weitere Teillieferungen zurückzuhalten, bis die offenstehenden Rechnungen vollumfänglich beglichen sind.

9.7

Mit Ablauf der mit der eingeschriebenen Mahnung gesetzten Nachfrist zur Bezahlung/Vertragserfüllung, tritt die Meyerhans Mühlen AG automatisch vom Vertrage zurück. Damit fällt das Eigentum der gelieferten Ware gemäss OR Art. 107 ff auf die Verkäuferin zurück. Im Konkursfall bildet die von der Meyerhans Mühlen AG gelieferte Ware kein Bestandteil der Konkursmasse. Die Meyerhans Mühlen AG ist legitimiert, die gelieferten Waren unverzüglich zurückzuholen.

 

10. Anw. Recht, Gerichtsstand

10.1

Auf vorliegende AVB's sowie den zugehörigen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung.

10.2

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB's sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Meyerhans Mühlen AG.

Allgemeine Einkaufs Bedingungen AEB (gültig ab 1. Juni 2015)

Gültig für Roh- und Hilfsmaterialien und Beimischungen zur industriellen Weiterverarbeitung oder für Handelsprodukte, einschliesslich Verpackungsmaterial, Energie, Betriebsmaterial, Reinigungsmaterial, Büromaterial einschliesslich Drucksachen/EDV-/Telefax und ähnliches Hilfsmaterial und Zubehör, sowie Maschinen, Geräte, Mobiliar, Büromaschinen, und Dienstleistungen.

 

 1. Allgemeines

1.1

Meyerhans Mühlen AG kontrahiert nur zu den vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie den speziell mit dem Lieferanten vereinbarten Bestellungsbedingungen. Mündliche Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen in den Bedingungen, bzw. andere Bedingungen, sind nur in schriftlicher Form und mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von uns gültig. Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit der Meyerhans Mühlen AG automatisch ausser Kraft gesetzt.

 

1.2

Die Auslegung der verwendeten Handelsklauseln erfolgt nach der Umschreibung der internationalen Handelskammer (HK) gemäss den "Incoterms 1990" mit Nachträgen, welche zum Vertragsbestandteil erhoben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2. Erfüllung

2.1

Übergang von Nutzen und Gefahr bei Übernahme der Lieferung. Bis zum Eigentumsübergang an uns reist die Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Über die Annahme der Ware entscheidet unser übernehmendes Personal oder die Qualitätskontrolle.

 

2.2


2.3

Erfüllungsort für die Warenlieferung ist der von uns vorgegebene Übernahmeort (Lieferadresse). Eine Übergabe unserer Bestellung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

Für jede Sendung ist ein Lieferschein mit den von uns verlangten Angaben beizulegen. Jedes einzelne Packstück muss mit folgenden Angaben bezeichnet sein: Lieferant, allf. Bestellreferenz, Material-Nr., Warenbezeichnung, Stückzahl resp. Brutto- und Nettogewicht, Produktions- und Haltbarkeitsdatum, Lieferadresse. Falls die verlangten Begleitpapiere nicht vorhanden sind, lagert die Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns vor, von Lieferanten Produktionsprotokolle u.a. einzufordern.

 

3. Termine

3.1

Muss die Meyerhans Mühlen AG für die zu liefernde Ware ohne ihr Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, so gehen diese zusätzlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche und amtliche Massnahmen, (z.B. Änderungen der Zoll- und Frachttarife, Preiszuschläge, Pflichtlagerbeiträge, Steuern, Abgaben, Gebühren etc.) sowie Mehrkosten zufolge Einstellung der Rheinschifffahrt, Hoch- und Niederwasserzuschläge und Gasölzuschläge.

 

3.2

Teil- und Vorauslieferungen werden nur mit unserem vorgängigem, ausdrücklichen Einverständnis akzeptiert.

 

3.3

Der Lieferant wird bei Verzug schadenersatzpflichtig, ausgenommen im Falle höherer Gewalt.

 

3.4

Terminüberschreitungen berechtigen uns, ohne Fristansetzung vom Kauf unter Anzeige zurückzutreten.

 

4. Gewährleistung

 

4.1

Sowohl beim Kauf (Gattungsware und Stückware) als auch bei Werkleistungen und Dienstleistungen gelten die allgemeinen und speziellen Gewährleistungsregeln des Schweiz. Obligationenrechts, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen. 

4.2

Der Lieferant garantiert, dass die Ware in ihrer inneren Beschaffenheit und äusserlichen Aufmachung den schweizerischen Vorschriften, insbesondere der schweizerischen Lebensmittelverordnung, der Futtermittelverordnung, der Hygieneverordnung, der Deklarationsverordnung, der Verordnung für Fremd- und Inhaltsstoffe, der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln sowie unseren Einkaufsnormen, resp. den bestellten Spezifikationen entspricht. Der Lieferant von Mais- und Sojaprodukten garantiert, dass die Ware frei von GVO ist und dass die Verwendung der gelieferten Waren keine Patente oder andere gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.

4.3

Bei allen technischen Waren, wie Anlagen, Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Hebe- und Fördereinrichtungen garantiert der Lieferant, dass diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Arbeitsschutz und den Unfallverhütungsvorschriften sowie allen weiteren einschlägigen, in der Schweiz gültigen Vorschriften, wie z.B. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern SUVA, des Vereins Schweizerischer Dampfkesselbesitzer Zürich VSDB, des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins Zürich SEV, des Fabrikgesetzes, der Lärmbekämpfung, der Luft- und Wasserhygiene entsprechen und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten aufweisen.

4.4

Bei sukzessiven oder wiederholten Lieferungen hat der Lieferant Änderungen der Produkte-Spezifikation oder Produktionsmethoden sofort und unaufgefordert der Qualitätssicherung der Meyerhans Mühlen AG zu melden.

4.5

Die gesetzliche Befristung der Mängelrüge wird wegbedungen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 18 Monate ab Abnahme der Ware. Falls längere Garantiefristen seitens des Lieferanten oder des Herstellers bestehen, kommen diese zur Anwendung. Für verdeckte Mängel haftet der Lieferant über die Garantiefrist hinaus in unbeschränkter Höhe.

4.6

Der Lieferant haftet für alle direkten und indirekten Folgen aus der Lieferung nicht bestellungskonformer Waren und hält uns schadlos für alle Aufwendungen, Auslagen und Verpflichtungen, die uns erwachsen oder erhoben werden. Alle Mehrauslagen, die durch Nichtbeachtung unserer Instruktion oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Für aus qualitativen Gründen abgelehnte Gattungsware hat der Lieferant auf unser Verlangen sofort andere währschafte Ware derselben Gattung zu liefern. Anstelle der Ersatzlieferung und bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung sind wir zu Deckungskäufen berechtigt und der Verkäufer hat für sämtlichen dadurch verursachten Schaden Ersatz zu leisten.

4.7

Beim Kauf von Inlandgetreide akzeptiert der Lieferant  zusätzlich die Einkaufsbedingungen der swiss granum:

„Inländische Weizen bzw. Roggen, gereinigt, gemäss lebensmittelrechtlichen Vorschriften, lose, gute, gesunde, schädlingsfreie, trockene, naturfeuchte Ware der neusten Ernte. Die Ware stammt nicht von mit Klärschlamm gedüngten Felder und enspricht vollumfänglich den anwendbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, einschliesslich der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV). Das Getreide wurde von Staubpartikeln gesäubert und es darf nicht gentechnisch verändert oder kontaminiert sein. Futtergetreide darf nicht als Brotgetreide verkauft und diesem auch nicht beigemischt werden. Die geforderten Toleranz- und Grenzwerte gelten als zugesicherte Eigenschaften. Bei Unter- oder Überschreitung eines dieser Werte zur vermindernden Seite hat die Meyerhans Mühlen AG das Recht, die Annahme zu verweigern oder entsprechende Abzüge am Kaufpreis vorzunehmen. Es gelten für Schwarz- und Kornbesatz die Höchstwerte der Tabelle gemäss swiss granum. Bei Überschreitung der Toleranzwerte werden die Preisabzüge gemäss swiss granum Tabelle vorgenommen. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist der Käufer berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen. Die Qualitätsfeststellung erfolgt durch den Käufer nach spätestens 5 Arbeitstage nach Anlieferung an die Mühle.  Der Verkäufer hat die Möglichkeit, selber oder durch einen Vertreter an diesen Qualitätsfeststellungen teilzunehmen.“ Als weitere Anforderung gilt, dass im Falle einer Getreidetrocknung keine Direktbefeuerung stattgefunden hat.

 

5. Preise

5.1

Sofern nicht abweichend kontrahiert, sind die Preise fest, franko Lieferadresse, verzollt, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, gebrauchs- bzw. betriebsfähig.

 

6. Rechnungsstellung

6.1

Ohne gegenteilige ausdrückliche Vereinbarung sind alle Lieferungen, auch Teilsendungen sofort zu berechnen und die Rechnung nicht mit der Ware sondern per Post an Meyerhans Mühlen AG, Industriestrasse 55, 8570 Weinfelden unter Angabe der Bestell- und Material-Nr. zu senden. Teillieferungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen; Lieferschein und Rechnung für die letzte Lieferung sind ausdrücklich mit dem Vermerk " Restsendung" zu versehen.

Auf den Rechnungen müssen die genauen Brutto-, Tara- und Nettogewichte, resp. Stückzahlen für jeden einzelnen Artikel mit Angabe über Art der Verpackung, Bestell-Nr., Material-Nr., Warenbezeichnung enthalten sein.

6.2

Auf den Rechnungen müssen die genauen Brutto-, Tara- und Nettogewichte, resp. Stückzahlen für jeden einzelnen Artikel mit Angabe über Art der Verpackung, Bestell-Nr., Material-Nr., Warenbezeichnung enthalten sein.

6.3

Die Rechnungsstellung muss den Vorgaben des Mehrwertsteuergesetzes entsprechen.

 

7. Zahlung

 

7.1

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang der Rechnung; frühestens aber 30 Tage nach Annahme der Ware. Abweichende, beidseitig vorgängig schriftlich vereinbarte Zahlungsbedingungen oder branchenübliche Zahlungsfristen bleiben vorbehalten.

 

8. Verpackung und 
Transport

8.1

Die Verpackungskosten trägt der Lieferant.

8.2

Wenn das Verpackungsmaterial zurückgefordert wird, muss der Lieferant dies auf seinen Dokumenten ausdrücklich vermerken. Ausnahme: Standardisiertes Packmaterial.

8.3

Wir behalten uns das Recht vor, Verpackungsmaterial zurückzugeben.

8.4

Durch die Verpackung dürfen keine sensorisch wirkenden Fremdstoffe ins Füllgut gelangen.

8.5

Kleinmengenzuschläge werden nur akzeptiert, wenn sie als solche offeriert und akzeptiert wurden.

8.6

Der Transporteur hat mittels Transportkontrolle oder eines gleichwertigen Lieferantenzertifikates den Nachweis einer fachgerechten Reinigung vor der Lieferung an die Meyerhans Mühlen AG zu erbringen, so dass Kontaminationen mit Drittstoffen ausgeschlossen sind. Das verwendete Transportmittel muss für den Transport der zu liefernden Ware geeignet sein.

8.7

Der Lieferant, Transporteur oder Auftragnehmer haftet für allfällige Folgeschäden durch Kontaminationen mit Ausgangsprodukten tierischer Herkunft oder GVO-Produkten.

 

9. Namens- und Markenschutz

9.1

Veröffentlichungen zu Werbezwecken, in denen Meyerhans Mühlen AG oder deren Marken erwähnt werden, dürfen nur  mitunserer schriftlicher Einwilligung erfolgen.

 

10. Rücktritt

Im Falle eines Rücktritts von der Bestellung aus wichtigem Grund, namentlich bei Änderungen in der Lebensmittelgesetzgebung und bei Importrestriktionen, trifft uns keine Entschädigungspflicht.

 

11. Anw. Recht, Gerichtsstand

11.1

Auf vorliegende AEB's sowie den zugehörigen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung.

11.2

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB's sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Meyerhans Mühlen AG.