Allgemeine Einkaufs Bedingungen AEB (gültig ab 1. Juni 2015)

Gültig für Roh- und Hilfsmaterialien und Beimischungen zur industriellen Weiterverarbeitung oder für Handelsprodukte, einschliesslich Verpackungsmaterial, Energie, Betriebsmaterial, Reinigungsmaterial, Büromaterial einschliesslich Drucksachen/EDV-/Telefax und ähnliches Hilfsmaterial und Zubehör, sowie Maschinen, Geräte, Mobiliar, Büromaschinen, und Dienstleistungen.

 

 1. Allgemeines

1.1

Meyerhans Mühlen AG kontrahiert nur zu den vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie den speziell mit dem Lieferanten vereinbarten Bestellungsbedingungen. Mündliche Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen in den Bedingungen, bzw. andere Bedingungen, sind nur in schriftlicher Form und mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von uns gültig. Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages mit der Meyerhans Mühlen AG automatisch ausser Kraft gesetzt.

 

1.2

Die Auslegung der verwendeten Handelsklauseln erfolgt nach der Umschreibung der internationalen Handelskammer (HK) gemäss den "Incoterms 1990" mit Nachträgen, welche zum Vertragsbestandteil erhoben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2. Erfüllung

2.1

Übergang von Nutzen und Gefahr bei Übernahme der Lieferung. Bis zum Eigentumsübergang an uns reist die Ware auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Über die Annahme der Ware entscheidet unser übernehmendes Personal oder die Qualitätskontrolle.

 

2.2


2.3

Erfüllungsort für die Warenlieferung ist der von uns vorgegebene Übernahmeort (Lieferadresse). Eine Übergabe unserer Bestellung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

Für jede Sendung ist ein Lieferschein mit den von uns verlangten Angaben beizulegen. Jedes einzelne Packstück muss mit folgenden Angaben bezeichnet sein: Lieferant, allf. Bestellreferenz, Material-Nr., Warenbezeichnung, Stückzahl resp. Brutto- und Nettogewicht, Produktions- und Haltbarkeitsdatum, Lieferadresse. Falls die verlangten Begleitpapiere nicht vorhanden sind, lagert die Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns vor, von Lieferanten Produktionsprotokolle u.a. einzufordern.

 

3. Termine

3.1

Muss die Meyerhans Mühlen AG für die zu liefernde Ware ohne ihr Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, so gehen diese zusätzlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche und amtliche Massnahmen, (z.B. Änderungen der Zoll- und Frachttarife, Preiszuschläge, Pflichtlagerbeiträge, Steuern, Abgaben, Gebühren etc.) sowie Mehrkosten zufolge Einstellung der Rheinschifffahrt, Hoch- und Niederwasserzuschläge und Gasölzuschläge.

 

3.2

Teil- und Vorauslieferungen werden nur mit unserem vorgängigem, ausdrücklichen Einverständnis akzeptiert.

 

3.3

Der Lieferant wird bei Verzug schadenersatzpflichtig, ausgenommen im Falle höherer Gewalt.

 

3.4

Terminüberschreitungen berechtigen uns, ohne Fristansetzung vom Kauf unter Anzeige zurückzutreten.

 

4. Gewährleistung

 

4.1

Sowohl beim Kauf (Gattungsware und Stückware) als auch bei Werkleistungen und Dienstleistungen gelten die allgemeinen und speziellen Gewährleistungsregeln des Schweiz. Obligationenrechts, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen. 

4.2

Der Lieferant garantiert, dass die Ware in ihrer inneren Beschaffenheit und äusserlichen Aufmachung den schweizerischen Vorschriften, insbesondere der schweizerischen Lebensmittelverordnung, der Futtermittelverordnung, der Hygieneverordnung, der Deklarationsverordnung, der Verordnung für Fremd- und Inhaltsstoffe, der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln sowie unseren Einkaufsnormen, resp. den bestellten Spezifikationen entspricht. Der Lieferant von Mais- und Sojaprodukten garantiert, dass die Ware frei von GVO ist und dass die Verwendung der gelieferten Waren keine Patente oder andere gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.

4.3

Bei allen technischen Waren, wie Anlagen, Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Hebe- und Fördereinrichtungen garantiert der Lieferant, dass diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Arbeitsschutz und den Unfallverhütungsvorschriften sowie allen weiteren einschlägigen, in der Schweiz gültigen Vorschriften, wie z.B. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern SUVA, des Vereins Schweizerischer Dampfkesselbesitzer Zürich VSDB, des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins Zürich SEV, des Fabrikgesetzes, der Lärmbekämpfung, der Luft- und Wasserhygiene entsprechen und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten aufweisen.

4.4

Bei sukzessiven oder wiederholten Lieferungen hat der Lieferant Änderungen der Produkte-Spezifikation oder Produktionsmethoden sofort und unaufgefordert der Qualitätssicherung der Meyerhans Mühlen AG zu melden.

4.5

Die gesetzliche Befristung der Mängelrüge wird wegbedungen. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 18 Monate ab Abnahme der Ware. Falls längere Garantiefristen seitens des Lieferanten oder des Herstellers bestehen, kommen diese zur Anwendung. Für verdeckte Mängel haftet der Lieferant über die Garantiefrist hinaus in unbeschränkter Höhe.

4.6

Der Lieferant haftet für alle direkten und indirekten Folgen aus der Lieferung nicht bestellungskonformer Waren und hält uns schadlos für alle Aufwendungen, Auslagen und Verpflichtungen, die uns erwachsen oder erhoben werden. Alle Mehrauslagen, die durch Nichtbeachtung unserer Instruktion oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Für aus qualitativen Gründen abgelehnte Gattungsware hat der Lieferant auf unser Verlangen sofort andere währschafte Ware derselben Gattung zu liefern. Anstelle der Ersatzlieferung und bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung sind wir zu Deckungskäufen berechtigt und der Verkäufer hat für sämtlichen dadurch verursachten Schaden Ersatz zu leisten.

4.7

Beim Kauf von Inlandgetreide akzeptiert der Lieferant  zusätzlich die Einkaufsbedingungen der swiss granum:

„Inländische Weizen bzw. Roggen, gereinigt, gemäss lebensmittelrechtlichen Vorschriften, lose, gute, gesunde, schädlingsfreie, trockene, naturfeuchte Ware der neusten Ernte. Die Ware stammt nicht von mit Klärschlamm gedüngten Felder und enspricht vollumfänglich den anwendbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, einschliesslich der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV). Das Getreide wurde von Staubpartikeln gesäubert und es darf nicht gentechnisch verändert oder kontaminiert sein. Futtergetreide darf nicht als Brotgetreide verkauft und diesem auch nicht beigemischt werden. Die geforderten Toleranz- und Grenzwerte gelten als zugesicherte Eigenschaften. Bei Unter- oder Überschreitung eines dieser Werte zur vermindernden Seite hat die Meyerhans Mühlen AG das Recht, die Annahme zu verweigern oder entsprechende Abzüge am Kaufpreis vorzunehmen. Es gelten für Schwarz- und Kornbesatz die Höchstwerte der Tabelle gemäss swiss granum. Bei Überschreitung der Toleranzwerte werden die Preisabzüge gemäss swiss granum Tabelle vorgenommen. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist der Käufer berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen. Die Qualitätsfeststellung erfolgt durch den Käufer nach spätestens 5 Arbeitstage nach Anlieferung an die Mühle.  Der Verkäufer hat die Möglichkeit, selber oder durch einen Vertreter an diesen Qualitätsfeststellungen teilzunehmen.“ Als weitere Anforderung gilt, dass im Falle einer Getreidetrocknung keine Direktbefeuerung stattgefunden hat.

 

5. Preise

5.1

Sofern nicht abweichend kontrahiert, sind die Preise fest, franko Lieferadresse, verzollt, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, gebrauchs- bzw. betriebsfähig.

 

6. Rechnungsstellung

6.1

Ohne gegenteilige ausdrückliche Vereinbarung sind alle Lieferungen, auch Teilsendungen sofort zu berechnen und die Rechnung nicht mit der Ware sondern per Post an Meyerhans Mühlen AG, Industriestrasse 55, 8570 Weinfelden unter Angabe der Bestell- und Material-Nr. zu senden. Teillieferungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen; Lieferschein und Rechnung für die letzte Lieferung sind ausdrücklich mit dem Vermerk " Restsendung" zu versehen.

Auf den Rechnungen müssen die genauen Brutto-, Tara- und Nettogewichte, resp. Stückzahlen für jeden einzelnen Artikel mit Angabe über Art der Verpackung, Bestell-Nr., Material-Nr., Warenbezeichnung enthalten sein.

6.2

Auf den Rechnungen müssen die genauen Brutto-, Tara- und Nettogewichte, resp. Stückzahlen für jeden einzelnen Artikel mit Angabe über Art der Verpackung, Bestell-Nr., Material-Nr., Warenbezeichnung enthalten sein.

6.3

Die Rechnungsstellung muss den Vorgaben des Mehrwertsteuergesetzes entsprechen.

 

7. Zahlung

 

7.1

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang der Rechnung; frühestens aber 30 Tage nach Annahme der Ware. Abweichende, beidseitig vorgängig schriftlich vereinbarte Zahlungsbedingungen oder branchenübliche Zahlungsfristen bleiben vorbehalten.

 

8. Verpackung und 
Transport

8.1

Die Verpackungskosten trägt der Lieferant.

8.2

Wenn das Verpackungsmaterial zurückgefordert wird, muss der Lieferant dies auf seinen Dokumenten ausdrücklich vermerken. Ausnahme: Standardisiertes Packmaterial.

8.3

Wir behalten uns das Recht vor, Verpackungsmaterial zurückzugeben.

8.4

Durch die Verpackung dürfen keine sensorisch wirkenden Fremdstoffe ins Füllgut gelangen.

8.5

Kleinmengenzuschläge werden nur akzeptiert, wenn sie als solche offeriert und akzeptiert wurden.

8.6

Der Transporteur hat mittels Transportkontrolle oder eines gleichwertigen Lieferantenzertifikates den Nachweis einer fachgerechten Reinigung vor der Lieferung an die Meyerhans Mühlen AG zu erbringen, so dass Kontaminationen mit Drittstoffen ausgeschlossen sind. Das verwendete Transportmittel muss für den Transport der zu liefernden Ware geeignet sein.

8.7

Der Lieferant, Transporteur oder Auftragnehmer haftet für allfällige Folgeschäden durch Kontaminationen mit Ausgangsprodukten tierischer Herkunft oder GVO-Produkten.

 

9. Namens- und Markenschutz

9.1

Veröffentlichungen zu Werbezwecken, in denen Meyerhans Mühlen AG oder deren Marken erwähnt werden, dürfen nur  mitunserer schriftlicher Einwilligung erfolgen.

 

10. Rücktritt

Im Falle eines Rücktritts von der Bestellung aus wichtigem Grund, namentlich bei Änderungen in der Lebensmittelgesetzgebung und bei Importrestriktionen, trifft uns keine Entschädigungspflicht.

 

11. Anw. Recht, Gerichtsstand

11.1

Auf vorliegende AEB's sowie den zugehörigen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung.

11.2

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB's sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Meyerhans Mühlen AG.